Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
HANDELSUNTERNEHMEN
EIGHT RINGS GmbH


Artikel 1.

Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe

1.1. Bestimmte Ausdrücke in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:

1. Der Immobilienmakler ist Eight Rings GmbH, Strasse, Drage Gervaisa 42, Zagreb, OIB: 43055029141, das die Anforderungen für die Immobilienvermittlung gemäß dem Immobilienmaklergesetz erfüllt (im Folgenden: Makler).
Der Vermittler wird bei Immobilientransaktionen den Namen MeDom Immobilie mit einem speziellen, einzigartigen Logo verwenden.

2. Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist und als solche beim Makler angestellt ist (im Folgenden: Makler).

3. Als Vermittlung bei Immobiliengeschäften gelten Tätigkeiten des Immobilienmaklers, die die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Miete, Leasing usw.

4. Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Vermieter, Pächter und anderen möglichen Teilnehmern an Immobilientransaktionen – im Folgenden: Auftraggeber) abschließt.

5. Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Kunden in Verbindung zu bringen versucht
zur Vermittlung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist (im Folgenden:
Text: Dritte Person).


Artikel 2.

Angebot

2.1. Das Angebot des Vermittlers basiert auf Informationen, die er von den Eigentümern der zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Miete angebotenen Immobilien schriftlich und/oder mündlich erhalten hat, sowie auf Informationen, die in den schriftlichen und/oder mündlichen Bestellungen des Auftraggebers enthalten sind.


Artikel 3.

Vereinbarung über die Vermittlung bei Immobilientransaktionen

3.1. Mit dem Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, den Auftraggeber zu finden und mit einem Dritten zu verbinden, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Errichtung eines bestimmten Rechtsgeschäfts auszuhandeln und abzuschließen Recht an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie und verpflichtet sich der Auftraggeber, ihm im Falle des Zustandekommens dieses Rechtsgeschäfts ein bestimmtes Vermittlungshonorar (im Folgenden: Honorar) zu zahlen.
3.2. Der Vertrag wird schriftlich auf unbestimmte oder befristete Zeit geschlossen.

Sollten sich die Vertragsparteien im Vertrag selbst nicht über die Dauer des Vertragsabschlusses einigen, wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsschluss geschlossen und kann im Einvernehmen mit dem Vertragspartner mehrfach verlängert werden Parteien.


Artikel 4.

Beendigung der Mediationsvereinbarung

4.1. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Mediationsvertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er geschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den vermittelt wurde, nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wurde oder durch die Kündigung einer der Vertragsparteien.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten pauschal in Höhe von 500,00 Euro zu ersetzen, wenn der Auftraggeber fristgerecht vom Vertrag zurücktritt und/oder vom Abschluss des Hauptvertrages absieht.

4.3. Wenn der Auftraggeber innerhalb von bis zu 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrages ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Handlungen des Mediators vor Beendigung des Mediationsvertrages ist, ist er verpflichtet, dem Mediator die volle Entschädigung zu zahlen.


Artikel 5.

Exklusive Vermittlung

5.1. Mit dem Vertrag über die ausschließliche Vermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber, für die vermittelte Arbeit keinen anderen Vermittler zu beauftragen und bestätigt mit der Vertragsunterzeichnung, dass er die Immobilie nicht anderweitig straf- und strafrechtlich haftbar gemacht hat.

5.2. Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinvermittlervertrages über einen anderen Vermittler ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, für das dem Alleinvermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem Alleinvermittler die vereinbarte Vergütung zu zahlen sowie etwaige zusätzliche reale Kosten, die bei der Vermittlung für den vermittelten Auftrag entstehen.

5.3. Beim Abschluss eines Vertrages über die ausschließliche Vermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Vertragsklausel aus dem vorherigen Absatz hinzuweisen, und es wird davon ausgegangen, dass er ihn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Auftraggeber gewarnt hat.

5.4. Der für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Vertrag über die ausschließliche Vermittlung endet mit Ablauf der Laufzeit
der zustande kam, wenn der vermittelte Vertrag innerhalb dieser Frist nicht zustande kam oder durch den Rücktritt einer der Vertragsparteien.

5.5. Im Falle einer Kündigung des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung aus den im vorherigen Absatz genannten Gründen ist der Kunde verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, deren Zahlung der Kunde ansonsten ausdrücklich gesondert vereinbart hat.


5.6. Wenn der Auftraggeber innerhalb von bis zu 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrages über die ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Handlungen des Vermittlers vor der Beendigung des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung ist, ist er zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet der Vermittler in vollem Umfang.


Artikel 6.

Pflichten des Vermittlers

6.1. Der Mediator ist während der Mediation verpflichtet, einen Kaufvertrag abzuschließen
Führen Sie im Falle eines Miet- oder Immobilienmietvertrages insbesondere Folgendes aus:

1. zu versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um den vermittelten Auftrag abzuschließen;
2. dem Auftraggeber den durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien mitteilen;
3. Dokumente zum Nachweis des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte einholen und prüfen
auf dem betreffenden Grundstück;
4. die zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und alle weiteren im Immobilienmaklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, zu der er verpflichtet ist hat Anspruch auf besondere, im Voraus festgelegte Kosten;
5. die Besichtigung von Immobilien ermöglichen;
6. Bei Verhandlungen vermitteln und ggf. versuchen, einen Vertrag abzuschließen
besonders verpflichtet;
7. die persönlichen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Auftrag, für den er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren;
8. sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um Grundstücke handelt, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsvorschriften zu prüfen;
9. Den Auftraggeber über alle für die Ausführung der beabsichtigten Arbeiten wichtigen Umstände informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen;
10. Informieren Sie den Auftraggeber über die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

6.2. Nach Abschluss des Kauf- und Verkaufsvertrages verpflichtet sich der Makler, für den Auftraggeber – den Käufer der Immobilie – folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. in Zusammenarbeit mit dem Rechtsbeistandsdienstleister die Eigentumsumschreibung im Grundbuch durchführen;
2. Den Auftraggeber als neuen Nutzer der Dienste bei Versorgungsdienstleistern registrieren.


Artikel 7.

Verpflichtung des Auftraggebers

7.1. Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrags mit dem Vermittler übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen:

1. Informieren Sie den Mediator über alle Umstände, die für die Durchführung der Mediation von Bedeutung sind, legen Sie genaue Informationen über die Immobilie vor und übermitteln Sie dem Mediator, falls vorhanden, eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, um die es sich handelt Vertragsgegenstand ist und dem Vermittler einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen der Dritten Seite vorlegt;
2. dem Vermittler die Dokumente zu übergeben, die sein Eigentum an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen, und den Vermittler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu informieren, die auf der Immobilie bestehen;
3. dem Vermittler und einem Dritten, der am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert ist, eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;
4. dem Makler alle wesentlichen Informationen über die angefragte Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören;
5. nach Abschluss des Vorvertrags die Vermittlungsgebühr zahlen;
6. dem Mediator die während der Mediation entstandenen Kosten zu erstatten, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen;
7. Informieren Sie den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit, für die er den Vermittler beauftragt hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien.

7.2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Vertrags mit dem vom Vermittler gefundenen Dritten aufzunehmen oder einen rechtsgültigen Vertrag abzuschließen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Mediator auf Schadensersatz, wenn er nicht gutgläubig gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle im Zuge der Mediation entstandenen Kosten zu ersetzen, die jedoch nicht weniger als 1.000,00 EUR und nicht mehr als das vereinbarte Honorar betragen dürfen.

7.3. Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er für die Abwicklung des vermittelten Geschäftes wesentliche Angaben zurückgehalten oder unrichtig gemacht hat.


Artikel 8.

Vermittlungsgebühr

8.1. Die Höhe des Mediationshonorars wird durch den Mediationsvertrag bestimmt.

8.2. Das vereinbarte Vermittlungshonorar beinhaltet die Durchführung aller in Art. 1 genannten Handlungen des Vermittlers. 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

8.3. Bei der Durchführung von Handlungen, die nicht unter Art. 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Wunsch des Auftraggebers, der Preis des Vermittlerstundensatzes beträgt 50,00 Euro.

8.4. Bei der Durchführung von Handlungen, die nicht unter Art. 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen Auf Antrag des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, dem Vermittler neben der Vergütung für den Stundensatz des Vermittlers auch die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erstatten.

8.5. Auf alle Entschädigungsbeträge wird die Mehrwertsteuer berechnet.

8.6. Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrags beinhaltet, durch den sich der Auftraggeber und der Dritte zum Abschluss des Hauptvertrags über die Immobilie verpflichten, die Gegenstand der Vermittlung ist und durch die sich der Vorvertrag ergibt Die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrages wurde vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vermittlungsgebühr innerhalb von 2 (zwei) Tagen ab dem Datum des Abschlusses an den Vermittler zu zahlen Vorvertrag.

8.7. Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrags beinhaltet, durch den sich der Auftraggeber und der Dritte zum Abschluss des Hauptvertrags über die zu vermittelnde Immobilie verpflichten, sich aber nicht zur Zahlung verpflichten Zahlt der Auftraggeber vor Abschluss des Hauptkaufvertrages eine Anzahlung und/oder einen Teil des vereinbarten Kaufpreises, so verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsgebühr am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages an den Vermittler zu zahlen.

8.8. Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich des Abschlusses des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der vermittelten Immobilie beinhaltet, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vergütung für die Vermittlung am Tag des Vertragsabschlusses an den Vermittler zu zahlen Verkauf.

8.9. Der Rücktritt des Auftraggebers und/oder der dritten Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag über die vermittelte Immobilie abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers und/oder der Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag abgeschlossen hat Der Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, hat keinen Einfluss auf die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages und die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Vermittler eine Entschädigung für die Vermittlung in der in diesem Artikel festgelegten Höhe und Weise zu zahlen abgeschlossene Mediationsvereinbarung.

8.10. Der Auftraggeber ist zur Zahlung des Entgelts auch dann verpflichtet, wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, der ihm vom Vermittler mitgeteilt wurde und mit dem der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat, und das sich von dem unterscheidet, für das es vermittelt wurde, und das den gleichen Zweck erfüllt wie das vermittelte Geschäft oder deren Rechtsgeschäft die Immobilie ist, die Gegenstand der Vermittlung ist.

8.11. Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, eine Beziehung mit einem Dritten einzugehen, wenn:

- den Auftraggeber direkt mitgenommen oder angewiesen hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen;
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zum Zweck der Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert;
- Teilen Sie dem Auftraggeber den Vor- und Nachnamen, also die Firma, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des zum Abschluss des Rechtsgeschäfts berechtigten Dritten mit oder teilen Sie ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mit.

8.12. Nach Beendigung des Vertrags hat der Vermittler Anspruch auf Entschädigung innerhalb von 12 Monaten und in Fällen, in denen der Auftraggeber mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Vermittlungsvertrags ist.

8.13. Tritt der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurück (nachdem der Vermittler ein akzeptables Angebot abgegeben hat), ist er verpflichtet, den Betrag des vereinbarten Honorars an den Vermittler zu zahlen.

8.14. Der Vermittler hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Ehegatte, Lebenspartner, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers, d. h. ein Handelsunternehmen, eine Institution oder eine andere juristische Person, die der Auftraggeber, sein Ehegatte oder Lebenspartner, Abkömmling oder Elternteil, Gründer ist oder gesetzlicher Vertreter, oder mit dem er einen Werkvertrag oder einen Werkvertrag abgeschlossen hat, schließt ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit der Person ab, mit der der Vermittler den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat.

8.15. Der Dritte (Käufer, Pächter, Pächter, andere Partei beim Immobilientausch) zahlt die Vermittlungsgebühr am Tag des Abschlusses des Hauptvertrags im Zusammenhang mit der Immobilie.


Artikel 9.

Schlussbestimmungen

9.1. Für alles, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten das Gesetz über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften, das Gesetz über Schuldverhältnisse und sonstige Rechtsvorschriften.

9.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Februar 2024. Jahre.


In Pula, 1. Januar 2024. Jahre

EIGHT RINGS GmbH
vertreten durch den Direktor
Dean Meden